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Zustiften auf Probe

Stifterdarlehen | "Zustiften auf Probe"

Was ist ein Stifterdarlehen?
Sie gewähren der Bürgerstiftung Karow ein zinsloses „Darlehen“; die Bürgerstiftung legt den Geldbetrag am Kapitalmarkt in sichere Wertpapieren an (z. B. Festgeld oder Bundesschatzbriefe); die Verzinsung ist höher als die eines Sparbuchs. Für die gemeinnützige Bürgerstiftung Karow wird keine Kapitalertragssteuer einbehalten. Die Zinserträge gibt die Bürgerstiftung für Förderungen in Karow aus.
Das Darlehen gewähren Sie befristet oder unbefristet. Nach Ablauf der Darlehenszeit erhalten Sie den Darlehensbetrag zurück. Natürlich gibt es eine schriftliche Darlehensvereinbarung.
Im Übrigen sind die Einlagen durch den Einlagensicherungsfond abgesichert. Somit erhalten Sie Rückzahlungsgarantie und das gibt ihrer Darlehensgewährung eine zusätzliche Sicherheit!

"Zustiften auf Probe"
Sie können jederzeit bestimmen, ob Sie den Darlehensbetrag zurückfordern oder ob Sie diesen Betrag später sogar fest dem Stiftungskapital zufließen lassen möchten.

 

Definition:
Bei einem Stifterdarlehen handelt es sich wie bei jedem anderen Darlehen auch um einen Darlehensvertrag (§§ 488 ff. BGB) zwischen dem Darlehensgeber und der Stiftung als Darlehensnehmerin. Der Darlehensgeber stellt der Stiftung einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung, den die Stiftung bei Fälligkeit zurückzahlt. Besonderheit des Stifterdarlehens ist im Gegensatz zum klassischen Darlehen, dass die Darlehenssumme der Stiftung zinslos und kostenfrei zur Verfügung gestellt wird, die sie im Rahmen ihrer Vermögensverwaltung nutzen kann. Der Vermögenswert gehört nicht zum Grundstockvermögen der Stiftung. In der Regel wird dem Darlehensgeber zur Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung eine Bürgschaft gewährt. Zu beachten ist, dass die Stiftung dem Darlehensgeber über die entgangenen Erträge keine Zuwendungsbestätigung ausstellen darf, da der vertraglich vereinbarte Verzicht auf Zinsen nicht die Voraussetzungen einer Spende im Sinne von § 10b EStG erfüllt. Ebenso wenig ist eine Zuwendungsbestätigung in Höhe der Darlehenssumme möglich. Widmet allerdings der Darlehensgeber die Darlehenssumme später in eine Zustiftung um, dann kann dies als Zuwendung steuerlich in Abzug gebracht werden. In diesem Fall besteht das Wahlrecht, ob die Zuwendung nach § 10 b Abs. 1 oder Abs. 1 a EStG geltend gemacht wird.

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